Satzung

Schwäbischer Albverein
Ortsgruppe Weil im Schönbuch

  • 1
    Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt ,,Schwäbischer Albverein“
Ortsgruppe Weil im Schönbuch.
Er hat seinen Sitz in Weil im Schönbuch.

Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart,
dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinde
Weil im Schönbuch mit den Ortsteilen Breitenstein und Neuweiler.

  • 2

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist:

Der Verein fördert:

– den Naturschutz und die Landespflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

– den Natur und Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes
– die Heimatpflege und Heimatkunde
– die Kunst und Kultur
– die Jugendhilfe und Kultur
– den Sport

1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen:

– Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit
zusammenhängende sportliche Betätigungen.
– Unterstützer der Jugend und allen mit diesen Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen.
– Durchführung von regionalen und überregionale Wanderungen.
– Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
– Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
– Anlage und Pflege von Biotopen,
– Pflegemaßnahmen in Naturparks
Veranstaltungen und Durchführung von Freizeiten für Kinder und
Jugendliche,
– Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
– Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige
Ziele im In- und Ausland verfolgen.

  • 3
    Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe
wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e. V., sofern sie nicht
Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

  • 4
    Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

  • 5
    Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigen wirtschaftliche Zwecke.

  • 6
    Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

  • 7
    Begünstigungseinschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

  • 8
    Vermögenszuwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen
Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

  • 9
    Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
    2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern
    bestehende Vorstand,
    3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der
    Schriftführer angehören,
    4. der Ausschuss, bestehend aus
    a) dem erweiterten Vorstand
    b) den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz,
    c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
    d) dem/den von Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand
    bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe(n)
    e) 3-5 Beisitzer
    5. die Mitgliederversammlung. Wahl der Organe.
    II. Wahl der Organe.
    1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer
    sowie die auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer
    werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt.
    Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch den erweiterten
    Vorstand.
    2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 3
    Jahren gewählt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche
    Amtszeit gewählt.
    III.
    Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise
    gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann
    durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine
    angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von
    Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

 

  • 10
    Mitgliederversammlung
  1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche
    Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und
    geleitet wird.
    Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der
    Mitglieder der Ortsgruppe, muss eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch’s
    Mitteilungsblatt.
    Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
    2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit
    im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Rechnungsprüfer teilen das
    Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die
    Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Rechners ab.
    3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei
    Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe
    angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    Wahl – und stimmberechtigt sowie wählbar.

 

  • 11
    Ausschuss

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei
ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum
Vereinsbeitrag fest.

  • 12
    Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des
Ausschusses /der Mitgliederversammlung Abteilungen in der
Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des
Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie
haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die
Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offenzulegen und
jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation
und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

  • 13
    Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der
Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der
Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen
Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen
Albvereinsjugend.

  • 14
    Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom
Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit
vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente
Vorsitzende zum ,,Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“
( „Ehrenvertrauensmann“ / „Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum
,,Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

  • 15
    Inkrafttreten

Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die
Genehmigung durch den Präsidenten des ,,Schwäbischen Albvereins
e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.
2. Die Fassung der Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
In der Satzung vom 22.02.2013 wird § 1 abgeändert / erweitert.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.04.2023